Erlass: Land NRW fordert Kommunen auf, Poller zu beseitigen

Mehr Sicherheit auf Radwegen! Ein Erlass regelt den Umgang mit Pollern und Wegsperren auf Radwegen – Gefahrenquellen sollen reduziert werden...

Zwei Poller stehen auf Radweg
Poller stehen auf einem auf Radweg © A. H. / ADFC Erkrath

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUVN) will den Radverkehr und die Radwege für Menschen in NRW sicherer machen. Durch einen Erlass sollen Sperreinrichtungen auf Radwegen wie Poller, Sperrpfosten oder versetzt eingebaute Wegesperren aus Sicherheitsgründen von den Kommunen überprüft und bei Bedarf auch entfernt werden.

Poller, Sperrpfosten und Umlaufsperren sind für Radfahrende oftmals ein echtes Ärgernis. Am 17.01.2024 hat das MUVN einen Erlass veröffentlicht, der die Anordnung von solchen Verkehrseinrichtungen zum Gegenstand hat. Die zentrale Botschaft: Einrichtungen, wie Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer dürfen nur dann angeordnet werden, wenn eine qualifizierte Gefahrenlage besteht. Besonders hervorgehoben wird die Sicherheit des Radverkehrs, wobei auf mögliche Kollisionen und Stürze bei schlechter Sichtbarkeit hingewiesen wird.

Im Erlass heißt es: „Die o. g. Einrichtungen bergen oftmals eine erhebliche Kollisionsgefahr, wenn sie sich auf Verkehrsflächen befinden, auf denen Radverkehr zugelassen ist, und somit umfahren werden müssen. Aufgrund ihrer begrenzten Sichtbarkeit gilt dies insbesondere bei schlechten Lichtverhältnissen und für Sperrpfosten und Poller. Wenn Radfahrende in Gruppen unterwegs sind, besteht die Gefahr, dass Sperrpfosten oder Poller übersehen werden und es zu Stürzen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden kommt.“

Die Bezirksregierungen werden gebeten, den Erlass an alle zuständigen Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden weiterzuleiten, um eine flächendeckende Umsetzung der Anweisungen sicherzustellen. Vorhandene Verkehrseinrichtungen müssen also von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden überprüft und gegebenenfalls entfernt werden. Im Fall neuer Einrichtungen wird empfohlen, auf den Einsatz solcher Verkehrshindernisse im unmittelbaren Verkehrsraum von Radverkehrszonen zu verzichten. Sollte deren Anordnung dennoch notwendig sein, sollten sie hinreichend gekennzeichnet und leicht umfahrbar sein.

Der Erlass enthält detaillierte Anweisungen zur Anordnung und Kennzeichnung von Verkehrseinrichtungen. Besonders beachtet werden dabei Fahrräder für Menschen mit Behinderungen, Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern. Eine Befreiung von bestimmten Vorschriften für dauerhafte Anordnungen des Zeichens 600 (Sperrpfosten) wird erteilt, unter Berücksichtigung von § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Erlass listet auch Ausnahmen von den Regelungen für bestimmte Verkehrseinrichtungen und -situationen auf.

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https://erkrath.adfc.de/neuigkeit/erlass-land-fordert-kommunen-auf

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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